Arbeitskampfordnung

I. ALLGEMEINES

§ 1

Der Erzwingungsstreik ist das letzte Mittel zur Durchführung gewerkschaftlicher Forderungen. Er kann erst eingeleitet werden, wenn alle Verhandlungen – einschließlich vereinbarter Schlichtungsverfahren – ergebnislos beendet sind.

Als milderes Mittel zur Durchsetzung der gewerkschaftlichen Forderungen gilt der befristete Warnstreik. Dieser zeichnet sich gegenüber dem Erzwingungsstreik durch einen klar definierten meist sehr kurzen Zeitraum (Stunden bis zu wenigen Tagen) aus.



II. URABSTIMMUNG

§ 2

Einem Erzwingungsstreik hat grundsätzlich eine Urabstimmung vorauszugehen. Über die Durchführung einer Urabstimmung im Bereich der Deutschen Verwaltungsgewerkschaft Rheinland-Pfalz (DVG-RLP) beschließt die Tarifkommission im Benehmen mit dem Landesvorstand der DVG-RLP nach entsprechenden Beschlüssen aller Vertragspartner des dbb und tarifunion.

Ein Warnstreik ist nach entsprechender Warnstreikfreigabe durch die dbb und tarifunion und/oder die Tarifkommission der DVG Bund bei entsprechendem Beschluss des Landesvorstands im Benehmen mit der Tarifkommission der DVG RLP möglich. 

§ 3

Zur Urabstimmung sind alle unter das Tarifrecht fallenden Mitglieder der DVG-RLP berechtigt, die zum Zeitpunkt der Urabstimmung das 18. Lebensjahr vollendet haben und in keinem Ausbildungsverhältnis stehen.
Die Urabstimmung ist geheim durchzuführen.
Sofern sich ein Erzwingungs- bzw. Warnstreik nur auf einen bestimmten Bereich des öffentlichen Dienstes bezieht, sind nur die Arbeitnehmer dieses Bereichs stimm- bzw. teilnahmeberechtigt.



III. STREIK

§ 4

Die Tarifkommission kann im Benehmen mit dem Landesvorstand der DVG-RLP zum Erzwingungsstreik aufrufen, wenn 50 % der Abstimmungsberechtigten DVG-Mitglieder an der Urabstimmung teilnehmen und davon mindestens 75 % zustimmen.

§ 5

Die Tarifkommission der DVG-RLP setzt für ihren Organisationsbereich eine zentrale Streikleitung ein, die alle für eine ordnungsgemäße Durchführung des Streiks notwendigen Maßnahmen einleitet und überwacht. Die Tarifkommission der DVG-RLP kann selbst die Funktion der Streikleitung übernehmen. Die Streikleitung bedient sich zu ihrer Unterstützung örtlicher Streikleitungen.
Die zentrale Streikleitung sowie die örtlichen Streikleitungen haben auf eine ordnungsgemäße Durchführung des Streiks hinzuwirken.

 

IV. BEGINN DES STREIKS, ANZEIGEPFLICHTEN

§ 6

Die zentrale Streikleitung gibt den Beginn des Erzwingungs- bzw. Warnstreiks den örtlichen Streikleitungen und den betroffenen Arbeitgebern bekannt.



V. PFLICHTEN DER MITGLIEDER

§ 7

Alle beteiligten Beschäftigten sind gehalten, die Anordnungen der Streikleitung zu befolgen und ihrerseits die Voraussetzungen für einen wirksamen Streikverlauf zu schaffen.
Beschäftigte, die trotz eines ordnungsgemäß beschlossenen Erzwingungsstreiks arbeiten, können mit Beschluss des Landesvorstands aus der DVG-RLP ausgeschlossen werden.



VI. AUFRECHTERHALTUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT UND ORDNUNG

§ 8

Die Streikleitung entscheidet in Abstimmung mit den anderen an der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften darüber, welche Arbeiten während eines Streiks zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung weiter zu verrichten sind.



VII. BEENDIGUNG DES STREIKS

§ 9

Bei entsprechendem Beschluss des Landesvorstands entscheidet die Tarifkommission der DVG-RLP  im Einvernehmen mit der Streikleitung über die Beendigung des Erzwingungsstreiks.
Ein Erzwingungsstreik ist regelmäßig für beendet zu erklären,

a)         wenn mehr als 25 % der Abstimmungsberechtigten einen zur Urabstimmung gestellten          Vermittlungsvorschlag angenommen oder in einer Urabstimmung für die Beendigung des      Streiks gestimmt haben oder

b)         nach Abstimmung mit dem dbb und tarifunion.



VIII. STREIKGELD

§ 10

Über die Höhe des Streikgeldes und den Auszahlungsmodus beschließt die Tarifkommission der DVG-RLP im Einvernehmen mit dem Landesvorstand der DVG-RLP vor jedem Aufruf zum Streik.
Wird nachträglich die Zahlung von Lohn und Vergütung erreicht, so ist das gewährte Streikgeld zurückzuzahlen.

 

IX. SYMPATHIESTREIK

§ 11

Die für die Durchführung eines Streiks in dieser Arbeitskampfordnung aufgestellten Grundsätze gelten entsprechend für einen Sympathiestreik.

 

X. VERFAHREN

§ 12

Das Verfahren für die Vorbereitung und Durchführung der in dieser Arbeitskampfordnung vorgesehenen Arbeitskampfmaßnahmen wird durch Richtlinien geregelt, die von der Tarifkommission der DVG-RLP auf Grundlage der entsprechenden Regelungen des dbb und tarifunion beschlossen werden.